Arbeitsvertragsmuster

HANDWERK BW hält eine Sammlung von Musterverträgen für handwerkstypische Arbeitsverhältnisse vor, die regelmäßig vom Landesarbeitskreis Arbeitsrecht überprüft wird.
Da die abrufbaren Musterverträge Fragen der Tarifvertragsgestaltung, betriebliche Gegebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigen können, sind sie nur als Orientierungs- und Formulierungshilfen zu verstehen. Vor ihrer Verwendung empfiehlt HANDWERK BW eine individuelle Beratung – beispielsweise durch die zuständigen Rechtsberatungen der Innungen, Fachverbände oder Kammern. Eine Haftung für den Inhalt der Vertragsmuster wird nicht übernommen.*

Tarif- und arbeitsrechtliche Beratung

Die arbeits- und tarifrechtliche Beratung erfordert ein Fachwissen, das von Gewerk zu Gewerk variieren kann. Im baden-württembergischen Handwerk sind die Beratungszuständigkeiten daher bei den Innungen und Fachverbänden angesiedelt. Sie sind es, die Tarifverträge abschließen und über unverzichtbare Kenntnisse zur Lösung arbeitsrechtlicher Probleme verfügen. Hier finden Sie alle Landesinnungs- und Fachverbände, die Mitglied bei HANDWERK BW sind. 

Eine arbeitsrechtliche Grundberatung kann auch durch die regional zuständige Handwerkskammer geschehen. Um eine solche Beratung handelt es sich, wenn nur die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches betroffen sind und kein zusätzlicher Blick in Tarifverträge nötig ist.

Der über die Grundberatung hinausgehende Beratungsservice der Fachorganisationen steht allen Innungsbetrieben zur Verfügung. Nichtmitglieder hingegen dürfen laut Rechtsdienstleistungsgesetz nur beraten werden, wenn sie zumindest eine Probemitgliedschaft eingehen. Andernfalls werden sie an fachlich geeignete Anwaltskanzleien verwiesen.

 

 

 

*Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für den Fall, dass wir bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Bei sonstigen Schäden gilt der Haftungsausschluss nicht für den Fall, dass wir Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zu vertreten haben. Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie bei der Nutzung der Vertragsmuster vertrauen dürfen.

Ansprechpartnerin

Natalie Trück

Leiterin Recht

Telefon 0711 263709-102