Cybersicherheitsverordnung: Handwerksbetriebe kaum betroffen – Aufwand bleibt überschaubar
HANDWERK BW hatte sich schon im Februar zum Entwurf der Verordnung geäußert und eine Verhältnismäßigkeit mit Blick auf Handwerksorganisationen und -betriebe angemahnt. Die gute Nachricht: Für Handwerkskammern bringt die Verordnung keine neuen Pflichten. Stattdessen greift sie auf bewährte Standards wie die „erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik“ und die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zurück – das begrüßen wir ausdrücklich.
Was bedeutet die neue Verordnung für Handwerksbetriebe?
Nur in wenigen Fällen könnte die Verordnung überhaupt eine Rolle spielen – nämlich dann, wenn Betriebe im Auftrag öffentlicher Stellen arbeiten (§ 9 (4) CSVO). Aber auch hier gilt: Unternehmen werden nur dann zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, wenn ihre Tätigkeit ein konkretes IT-Sicherheitsrisiko darstellt – etwa bei IT-Dienstleistungen oder Wartung von IT-Systemen. Diese Klarstellung hat HANDWERK BW gemeinsam mit dem Normenkontrollrat beim Innenministerium erreicht. Fazit: Für die meisten Handwerksbetriebe bleibt alles beim Alten.
Ausblick: HANDWERK BW wird die Umsetzung genau beobachten – und sich weiterhin dafür einsetzen, dass der Mittelstand nicht durch überzogene Vorgaben belastet wird.
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