E-Rechnung bei öffentlichen Aufträgen: Neue Ausnahmen und verlängerte Übergangsfristen

Öffentliche Aufträge -

Das Land Baden-Württemberg passt die E-Rechnungsverordnung an. Für kleinere Rechnungsbeträge gelten dauerhaft Ausnahmen, zudem wird eine Übergangsregelung bis Ende 2026 verlängert.

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Änderung der E-Rechnungsverordnung (ERechVOBW) beschlossen. Ziel ist es, die Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern praxistauglicher auszugestalten und stärker an die umsatzsteuerlichen Vorgaben anzupassen. Die ERechVOBW verpflichtet die öffentliche Verwaltung zum Empfang und die Auftragnehmer zum Versand von elektronischen Rechnungen.

Kern der Neuregelung ist eine dauerhafte Ausnahme für kleinere Rechnungsbeträge: Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung einer elektronischen Rechnung gemäß § 3 Absatz 1 ERechVOBW nicht mehr für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 Euro brutto. Diese Ausnahme ist dauerhaft vorgesehen.

Darüber hinaus wird eine bestehende Übergangsregelung verlängert. Die bislang bis zum 31. Dezember 2025 befristete Ausnahme, nach der für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro netto keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung besteht, gilt nun bis zum Ende des Jahres 2026 weiter.

Mit diesen Anpassungen reagiert das Land auf praktische Herausforderungen insbesondere bei kleineren Aufträgen und gleicht die E-Rechnungsverordnung in wesentlichen Punkten an die umsatzsteuerlichen Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung an. Für Handwerksbetriebe bedeutet dies zusätzliche Planungssicherheit und mehr Zeit für die Umsetzung der E-Rechnung bei öffentlichen Aufträgen.