Geplante Änderung des Ladenöffnungsgesetzes Baden-Württemberg
Gesetzesänderung in Vorbereitung -
Die Landesregierung plant eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes Baden-Württemberg, um die Öffnung vollautomatisierter Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in begrenztem Umfang gesetzlich zu ermöglichen. Damit sind personallos betriebene Verkaufsstellen gemeint, etwa digitale Kleinstsupermärkte, „E-Kioske“ oder „Smart Stores“.
Nach dem Gesetzentwurf sollen folgende Vorgaben gelten:
- Öffnung frühestens ab 7 Uhr und spätestens bis 24 Uhr, für maximal acht Stunden
- Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten
- Begrenzung der Verkaufsfläche auf 150 Quadratmeter
Zudem ist ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorgesehen:
Die vom Inhaber beabsichtigten Öffnungszeiten müssen von der Gemeinde genehmigt werden. Diese hat ab Eingang eines vollständigen Antrags drei MonateZeit, über diesen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die beantragte Öffnungszeit als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Damit soll den Inhabern mehr Planungssicherheit gegeben werden.
Der Gesetzentwurf wird in Kürze im Landtag beraten. Mit einem Inkrafttreten in den kommenden Monaten ist zu rechnen.
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