Mindestausbildungsvergütung angepasst
Mindestausbildungsvergütung -
Es handelt sich hierbei um die erstmaligeautomatische Fortschreibung der in § 17 Berufsbildungsgesetz festgelegten Mindestvergütung nach Ende der„Einphasungsstaffel“ mit festen Beträgen.
 Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 desBerufsbildungsgesetzes, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024begonnen wird,
 im ersten Ausbildungsjahr: 649 Euro
 im zweiten Ausbildungsjahr: 766 Euro
 im dritten Ausbildungsjahr: 876 Euro
 im vierten Ausbildungsjahr: 909 Euro.