Neufassung des Landesgaststättengesetzes geplant

Recht -

Das Landesgaststättengesetz soll neu gefasst werden. Da auch Betriebe des Lebensmittelhandwerks unter das Gaststättenrecht fallen, hat HANDWERK BW im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.

Welche Änderungen sind geplant?

Mit der Neufassung wird die Verweisung auf das Bundesgaststättengesetz aufgegeben und ein umfassendes Landesgaststättengesetz geschaffen.

Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom sachgebundenen Erlaubnisverfahren hin zu einem Anzeigeverfahren. Die bisher bestehende Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Künftig sollen gastronomische Betriebe aller Art lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt. Aufgegeben wird auch die präventive Überprüfung der Zuverlässigkeit, die bislang bei Gastronomen, die im Rahmen ihrer gastgewerblichen Tätigkeit Alkohol ausschenken, vorgesehen war.

Mit der Änderung soll im Rahmen des Bürokratieabbaus verhindert werden, dass bei rein personellen oder gesellschaftsrechtlichen Änderungen eine umfassende baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Prüfung erfolgen muss. Das Vorhaben hat seinen Ursprung in der Entlastungsallianz.

Beibehalten und in seinem Anwendungsbereich ausgeweitet werden soll der Unterrichtungsnachweis für die Gaststättenbetreiberinnen und Gaststättenbetreiber, die über keine gaststättenbetriebsspezifischen Kenntnisse aufgrund einer entsprechenden Ausbildung verfügen. Nach wie vor sind also gastgewerbetreibende Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung nach der Handwerksordnung von der Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtungsnachweises befreit.

Wie steht HANDWERK BW dazu?

Der Gesetzentwurf sieht eine Anzeigefrist von sechs Wochen vor Beginn des Betriebs vor. Erst nach Ablauf dieser Frist soll eine Betriebsaufnahme zulässig sein. In Betrieben des Lebensmittelhandwerks wird in der Regel kein Alkohol ausgeschenkt, sodass der Großteil der Betriebe nach aktueller Rechtslage lediglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Die Anzeige nach § 14 GewO ist nicht fristgebunden. Handwerk BW schließt sich deshalb in seiner Stellungnahme der Kritik des Bäckerinnungsverbands Baden-Württemberg an: Die vorgesehene Einführung einer sechswöchigen Anzeigefrist wäre eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Bei den Betrieben sind kurzfristige unternehmerische Entscheidungen, beispielsweise bei der Übernahme von Verkaufsstellen oder dem Abschluss von Mietverträgen, ein fester Bestandteil betrieblicher Praxis. Die Einführung einer sechswöchigen Anzeigefrist würde diese Flexibilität erheblich einschränken und die betriebliche Realität behindern.

Hier finden Sie den Gesetzesentwurf.