Rechtssicherheit bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender

Merkblatt für Arbeitgeber -

Ein neues Merkblatt des Justiz- und Migrationsministeriums bringt Klarheit bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln – und nimmt Arbeitgebern die Sorge vor illegaler Beschäftigung.

Lange Wartezeiten bei den Ausländerbehörden sorgen in vielen Handwerksbetrieben für Verunsicherung – vor allem dann, wenn der Aufenthaltstitel eines ausländischen Mitarbeiters abläuft und die Fiktionsbescheinigung noch nicht verlängert wurde. In der Praxis stellt sich oft die Frage: Darf der Mitarbeiter weiterarbeiten – oder besteht das Risiko einer illegalen Beschäftigung?

Ein neues Merkblatt des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, das auf Anregung aus dem Handwerk entstanden ist, gibt nun eine rechtliche Einordnung der bestehenden Regelungen. Wichtig ist: Es handelt sich nicht um eine Gesetzesänderung, sondern um eine Klarstellung zur Anwendung der geltenden Rechtslage.

Was das für Betriebe bedeutet:

  • Der bisherige Aufenthaltstitel gilt kraft Gesetzes als fortbestehend, wenn rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
  • Die Beschäftigungsberechtigung bleibt bestehen, sofern sie bereits im ursprünglichen Aufenthaltstitel enthalten war.
  • Die Fiktionsbescheinigung ist nur ein Nachweis für den fortbestehenden Aufenthalt – nicht die Voraussetzung dafür.
  • Wichtig ist der Nachweis, dass der Antrag auf Verlängerung der Fiktionsbescheinigung gestellt oder ein Termin gebucht wurde – z. B. durch eine elektronische Eingangsbestätigung oder einen Terminbuchungsbeleg.
  • Betriebe sollten die Ablauffrist der Fiktionsbescheinigung im Blick behalten, ihre Mitarbeitenden an rechtzeitige Verlängerungen erinnern und die Nachweise dokumentieren.
  • Achtung: Wenn der Aufenthaltstitel in eine andere Form geändert werden soll – etwa von Ausbildung zu Erwerbstätigkeit – gilt diese vereinfachte Regelung nicht.

Hinweis: Die für Betriebe relevanten Informationen finden sich in den Abschnitten II bis IV des Merkblatts. Der Einstieg enthält Inhalte, die für die betriebliche Praxis weniger relevant sein können.

Das Merkblatt des Ministeriums bietet eine rechtliche Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zum konkreten Fall sollten sich Arbeitgeber an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Sollte die behördliche Praxis vom Merkblatt abweichen, kann es als Argumentationshilfe herangezogen werden.

Das vollständige Merkblatt ist online über das Ministerium für Justiz und Migration erhältlich.