Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen seit 1. Dezember 2023 verpflichtend

Strom und Wärme -

Betriebe müssen bis zum 1. Dezember 2023 der Pflicht nachkommen, bestehende Feuerungsanlagen zu registrieren.

Gemäß dem Anwendungsbereich 44. BImSchV fallen hierunter insbesondere genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Feuerungsanlagen, die in Handwerksbetrieben zum Einsatz kommen, fallen in der Regel unter die 1 Megawattgrenze. Somit sind Handwerksbetriebe in der Regel davon nicht betroffen.