Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen seit 1. Dezember 2023 verpflichtend
Strom und Wärme -
Gemäß dem Anwendungsbereich 44. BImSchV fallen hierunter insbesondere genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Feuerungsanlagen, die in Handwerksbetrieben zum Einsatz kommen, fallen in der Regel unter die 1 Megawattgrenze. Somit sind Handwerksbetriebe in der Regel davon nicht betroffen.