Solarenergieanlagen bald inklusive technischer Nebenanlagen verfahrensfrei

Der Landtag hat am 04.02.2026 eine Gesetzesänderung beschlossen, mit dem eine Lücke im Gesetz für das schnellere Bauen geschlossen wird.

Die Verfahrensfreiheit von Solarenergieanlagen wurde im Zuge des Gesetzes vollständig ausgeweitet. Nicht von der Verfahrensfreiheit umfasst sind bislang Einfriedungen sowie technische Nebenanlagen, die nicht zwingend für den Betrieb der Solarenergieanlage erforderlich sind.

Mit der beschlossenen Ergänzung des Anhang 1 zur LBO, Nr. 3 c) wird die Verfahrensfreiheit auch auf diese Anlagenbestandteile ausgeweitet, darunter alle zugehörigen Einfriedungen zum Schutz der Anlage, sämtliche technische Nebenanlagen wie Messanlagen, Wechselrichterstationen, Transformatorstationen, Batteriespeicher, Anlagen zur Wasserstofferzeugung, thermische Energiespeicher, Wärmeübertragung und -verteilungsanlagen sowie deren Fundamente und Kabel- und Leitungstrassen.

Hintergrund ist, dass die Beschleunigung der Errichtung von Solarenergieanlagen in der Praxis ausblieb, weil die Nebenanlagen weiterhin genehmigt werden mussten. Dass dies nun schnell nachgebessert wird, damit diese Vorhaben unbürokratischer und zügiger realisiert werden können, ist zu begrüßen.

Hinweis: Durch die Verfahrensfreiheit entfällt die Pflicht, einen Bauantrag zu stellen. Die rechtlichen Voraussetzungen müssen weiter eingehalten werden.

Die Änderung tritt nach Verkündung im digitalen Gesetzblatt, also zeitnah in Kraft und wird hier veröffentlicht.