Stromsteuerentlastung 2024: Antrag bis Jahresende 2025 stellen

Finanzielle Entlastung für Betriebe -

Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes können für das Jahr 2024 von einer erweiterten Stromsteuerentlastung profitieren – die Antragsfrist läuft bis 31. Dezember 2025.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass Entlastungsanträge nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für das Jahr 2024 bis spätestens 31. Dezember 2025 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden müssen.

Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde die Steuerentlastung für Betriebe des Produzierenden Gewerbes ausgeweitet. Der Stromsteuersatz wurde auf das europäische Mindestmaß gesenkt – zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025. Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll diese Regelung künftig verstetigt werden.

Von der Anpassung profitieren nun auch kleinere Handwerksbetriebe: Der Mindestverbrauch für die Entlastung wurde von bisher 48.700 kWh auf 12.500 kWh gesenkt. Damit können erstmals deutlich mehr Betriebe eine Rückerstattung beantragen.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung:
  • Entlastungsberechtigt sind Betriebe, die laut Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) zum Produzierenden Gewerbe gehören – etwa aus den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen oder Energieversorgung.
  • Der Antrag ist elektronisch über das Zoll-Portal mit dem Formular 1453 zu stellen.
  • Je nach Fall können zusätzliche Formulare erforderlich sein (z. B. Tätigkeitsbeschreibung 1402 oder Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ 1139).

Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz bietet ein kostenloses E-Tool mit Stromsteuermodul, das Betriebe bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Antragstellung unterstützt.

Da die Antragstellung komplex sein kann, empfiehlt sich im Zweifel eine steuerliche Beratung.