Urteil nimmt Arbeitgeber in die Pflicht
Arbeitszeiterfassung -
Für Arbeitgeber im Handwerk ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Auswahl der Form der Arbeitszeiterfassung die jeweiligen Besonderheiten von Tätigkeitsbereichen sowie die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seine Größe – berücksichtigt werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass die in vielen Handwerksbetrieben oft noch anzutreffenden händischen oder auf die Arbeitnehmer delegierten Formen der Arbeitszeitaufzeichnung bis weiter rechtmäßig sind. Eine allgemeine Pflicht zur Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme besteht jedenfalls nicht.
Es ist zu erwarten, dass das Bundesarbeitsministerium die Entscheidung zum Anlass nehmen wird, die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung neu zu regeln.