Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen: weitreichende Änderungen der Landesbauordnung noch im Sommer
Recht -
Zentrale Änderungen sind u. a.:
- Abschaffung des Widerspruchsverfahrens im Bau- und Denkmalschutzrecht
- Ausweitung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auf Wohngebäude der Gebäudeklasse 4, bei allen anderen Bauvorhaben (außer Sonderbauten) gibt es ein Wahlrecht zwischen vereinfachtem Verfahren und Vollverfahren
- Einführung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren
- Mehr genehmigungsfreie Vorhaben, bspw. für Nutzungsänderungen hin zur Wohnnutzung
- Einführung einer Typengenehmigung
- Verkürzung der Frist für die Nachbarbeteiligung von 4 auf 2 Wochen
- Bestandsschutz beim Brandschutz: Bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen von Gebäuden – etwa in Form von Aufstockungen – gelten die aktuellen Vorschriften des Brandschutzes künftig nur für die Neuerung, nicht für den Bestand.
Eine für Meisterinnen und Meister des Zimmerer-, Maurer- und Betonbauerhandwerks bedeutende Änderung ist die Erweiterung der sog. „kleinen Bauvorlageberechtigung“. Das Recht, bestimmte kleinere Bauvorhaben selbstständig zu planen und einzureichen, gilt künftig bis Gebäudeklasse 3 für freistehende/ einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude mit nicht mehr als 3 Wohnungen.
Eine Übersicht über weitere zentrale Änderungen sowie Erläuterungen finden Sie in der Pressemeldung des Ministeriums. Den kompletten Gesetzentwurf finden Sie hier.
HANDWERK BW hatte sich am Gesetzgebungsverfahren mit einer Stellungnahme beteiligt. Unsere Pressemeldung dazu finden Sie hier.